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   BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19   

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BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19 (https://dejure.org/2020,33493)
BVerwG, Entscheidung vom 03.11.2020 - 9 A 7.19 (https://dejure.org/2020,33493)
BVerwG, Entscheidung vom 03. November 2020 - 9 A 7.19 (https://dejure.org/2020,33493)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels; Neubau einer Festen Fehmarnbeltquerung von Puttgarden nach Rødby

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels; Neubau einer Festen Fehmarnbeltquerung von Puttgarden nach Rødby

  • rechtsportal.de

    1. Die Klagebegründungsfrist nach §

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • lto.de (Kurzinformation)

    Umstrittenes Bauprojekt: BVerwG weist alle Klagen gegen Fehmarnbelttunnel ab

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fehmarnbeltquerung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Klagen gegen Fehmarnbelt-Tunnel abgewiesen

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.09.2020)

    Wie geht es mit dem Ostseetunnel weiter?

  • juve.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Fehmarnbeltquerung: Zehn Klagen gegen geplanten Ostseetunnel

  • ndr.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 13.05.2019)

    Acht Klagen gegen Fehmarnbelttunnel

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BVerwGE 170, 138
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (120)

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19
    An den hieran geäußerten Zweifeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 67) hält der Senat nicht fest.

    Eine neuerliche Beteiligung war daher nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 33 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 26 ff.).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Vorhaben i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG 2010 das Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts ist und dass bei einer planerischen Aufteilung eines Tunnelvorhabens entlang von Zuständigkeitsgrenzen weder nach nationalem noch nach europäischem Recht eine Pflicht besteht, eine Gesamt-Umweltverträglichkeitsprüfung beider Tunnelhälften durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 42 ff. und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 30 ff.; Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 40).

    b) Die für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindliche Feststellung des Gesetzgebers, dass ein Verkehrsbedarf besteht, schließt das Vorbringen, für den planfestgestellten Autobahnabschnitt bestehe kein Verkehrsbedarf, grundsätzlich aus (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 214 Rn. 53).

    Die Bedarfsfeststellung kann darüber hinaus auch dann verfassungswidrig werden, wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 54).

    Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 55).

    Entscheidend ist daher allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 55 f.; Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 44 f.).

    Die Planfeststellungsbehörde hat deshalb vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 58).

    Der Senat hat mit Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 67) dahinstehen lassen, ob Anhang I Nr. 2.4.1.

    Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. - BVerfGE 149, 407 Rn. 17 ff.; BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54 ff., vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 37 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 128).

    Verbleibende prognostische Risiken können durch ein geeignetes Risikomanagement aufgefangen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 70, vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 161, vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 54, vom 15. Februar 2018 - 9 C 1.17 - BVerwGE 161, 180 Rn. 13 und vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - Buchholz 451.91 Europ.

    Selbst dann, wenn eine sich aufdrängende Gebietsmeldung nicht erfolgt, begründet die Vorwirkung des potentiellen FFH-Gebietsstatus keine Einschränkungen, die über diejenigen hinausgehen, welche die Richtlinie im Fall ordnungsgemäßer Umsetzung selbst vorsieht; insbesondere unterliegt das Gebiet keiner absoluten Veränderungssperre (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 101).

    Einwände dagegen bedürfen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 99 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 67).

    Auch die Eignung der hier zugrunde gelegten "Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein" vom Juli 2011 (im Folgenden: Arbeitshilfe Fledermäuse) hat der Senat wiederholt bestätigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 76 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 129).

    Da ein signifikant erhöhtes Risiko der Tötung von Fledermäusen nur gegeben ist, wenn regelmäßig genutzte Hauptflugrouten zwischen Jagdgebiet und Quartier vorliegen oder bevorzugte Jagdhabitate geschnitten werden, kann sich die gutachterliche Untersuchung darauf beschränken, diese artenschutzrechtlich relevanten Konfliktpunkte zu ermitteln und danach den Untersuchungsraum und die Untersuchungstiefe zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 133).

    Diese sind, weil sie sehr aufwendig und für die betroffenen Tiere mit Stress verbunden sind (Arbeitshilfe Fledermäuse S. 22), restriktiv zu handhaben (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 135, vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 77 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 29 Rn. 107).

    Unabhängig hiervon können die habitatschutzrechtlichen Anforderungen auch sonst unbesehen und unterschiedslos weder auf den Artenschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 132) noch auf den hiermit eng verbundenen (vgl. Endres, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 30 Rn. 1; Hendrischke/Kieß, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 30 Rn. 1; Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 30 Rn. 2) Biotopschutz übertragen werden.

    Angesichts dessen genügten die flächendeckende Erfassung der Struktur des Meeresbodens, die auf Probenentnahmen gestützte Modellierung der Verbreitung benthischer Habitate, die Einbeziehung vorhandener Untersuchungen und die enge Abstimmung mit den zuständigen Umweltbehörden den Anforderungen einer am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichteten Prüfung (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2017 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 56 f. und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 132).

    Für dieses Konzept ist nach außen der Beklagte als Träger der Planfeststellungsbehörde verantwortlich (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 25; s.a. bereits BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 63).

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19
    Nach Durchführung eines Planänderungsverfahrens mit erneuter umfassender Öffentlichkeitsbeteiligung in den Jahren 2016/2017 (1. Planänderung) reichten die Vorhabenträger weitere Deckblätter und Unterlagen bei der Planfeststellungsbehörde ein (2. Planänderung), welche diese im Januar 2018 Trägern öffentlicher Belange, der Klägerin zu 1 des Verfahrens BVerwG 9 A 12.19 sowie anerkannten Naturschutzvereinigungen zuleitete.

    cc) Soweit die Kläger der Verfahren BVerwG 9 A 9.19 und BVerwG 9 A 12.19 geringere Verkehrszahlen als in den Verkehrsprognosen 2002 und 2014 angenommen behauptet haben, hat der Senat im Verfahren BVerwG 9 A 12.19 ausgeführt:.

    Soweit [der Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 9.19 und die Klägerinnen des Verfahrens BVerwG 9 A 12.19 ] geltend machen, das Gutachten zur Existenzgefährdung der Klägerin zu 1 [des Verfahrens BVerwG 9 A 12.19 ] weise für einen Fährbetrieb parallel zur FFBQ einen erheblich höheren Anteil der Verkehre als die Verkehrsprognose 2014 aus mit der Folge, dass das durchschnittliche Verkehrsaufkommen im Tunnel lediglich 5 000 Kfz betrage, zielt diese Kritik ebenso wie diejenige, der Prognose lägen zu hohe Fährpreise für Lkw zugrunde, ebenfalls lediglich auf das konkrete Verkehrsaufkommen, ohne die Erreichung der im Vordergrund stehenden Ziele der FFBQ auszuschließen.

    Im Übrigen hat der Senat hierzu im Parallelverfahren BVerwG 9 A 12.19 ausgeführt:.

    Bestünde durch die Beleuchtung von Bauschiffen ein Kollisionsrisiko, so müssten gerade die Klägerinnen des Verfahrens BVerwG 9 A 12.19 , deren gleichfalls beleuchtete Fährschiffe ganzjährig auch nachts in einem bis zu halbstündigen Takt zwischen Rødbyhavn und Puttgarden verkehren und die ebenfalls Kollisionsrisiken geltend gemacht haben, über entsprechende Ereignisse berichten können.

    Auch bei Bestandserfassungen, die im Rahmen der UVS von den Fährschiffen der Klägerinnen zu 1 und 3 des Verfahrens BVerwG 9 A 12.19 aus durchgeführt wurden, wurden Schweinswale regelmäßig in einem Abstand von bis zu 300 m von den Fähren und damit in einer Entfernung erfasst, in welcher deren Schall einen Pegel von 152 dB und damit ein Vielfaches des Wertes von 140 dB erreicht.

    Bestünde - entgegen der Annahme des Planfeststellungsbeschlusses - bereits bei einer Lärmbelastung von 140 oder 144 dB die Gefahr einer Barrierewirkung, hätte diese sich bereits durch den Fährbetrieb der Klägerinnen zu 1 und 3 des Verfahrens BVerwG 9 A 12.19 realisiert, deren - auch nach der Darlegung des Sachverständigen Dr. Ne. in der mündlichen Verhandlung deutlich lautere - Schiffe fast durchgängig den Fehmarnbelt von deutscher und dänischer Seite aus im Halbstundentakt, d.h. durchschnittlich alle 15 Minuten, durchqueren und noch in 2 km Entfernung einen Pegel von 140 dB verursachen.

    Er ist darüber hinaus auch unbegründet; hierzu hat der Senat im Parallelverfahren BVerwG 9 A 12.19 ausgeführt:.

    Die artenschutzrechtliche Prüfung der Fledermäuse ist - auch unter Berücksichtigung der im Verfahren BVerwG 9 A 12.19 erhobenen Einwände - rechtmäßig.

    Die Beigeladene hat auf die Kritik der Klägerinnen des Verfahrens BVerwG 9 A 12.19 dargelegt, dass hierbei nur das Standlicht eingeschaltet war, der Wagen mit 10 km/h fuhr und auf dem Dach ein Stereo-Mikrofon montiert war.

    Der Senat hat hierzu im Parallelverfahren BVerwG 9 A 12.19 Folgendes ausgeführt:.

    Hierzu hat der Senat im Verfahren BVerwG 9 A 12.19 wie folgt ausgeführt:.

  • BVerwG, 11.07.2019 - 9 A 13.18

    Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19
    Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe erfüllt diese Anforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 16; Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - juris Rn. 133 ff., 142).

    Dass eine (isolierte) Anfechtung derartiger Pläne und Programme durch Verbände ohne Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten mangels Anwendbarkeit von § 2 Abs. 1 UmwRG möglicherweise ausgeschlossen ist, bedeutet nicht, dass ihre Rechtswidrigkeit auch nicht inzident gerügt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 56).

    Bezugspunkt hierfür ist jedoch nicht das einzelne Vorhaben, sondern der Plan als solcher (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 53).

    UmweltR Nr. 75 Rn. 20 und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 18 ff.).

    Die Konkretisierung des Vorhabens entspricht nicht nur derjenigen in den Bedarfsplänen der Ausbaugesetze, welche gemäß § 1 Abs. 2 AEG, § 1 Abs. 2 FStrAbG den Bedarf verbindlich feststellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 47), sondern geht darüber - etwa mit der Festlegung der Fahrstreifen sowie der Mindestgeschwindigkeiten im Zugverkehr - sogar hinaus.

    Für die dem Klägerbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO obliegende eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs ist die bloße Bezugnahme auf Ausführungen eines Dritten indes nicht ausreichend; diese können daher inhaltlich nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 16 und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 133).

    UmweltR Nr. 75 Rn. 20 und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 18 ff.).

    Darüber hinaus fehlt die notwendige anwaltliche Durchdringung des Streitstoffs (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 76 Rn. 133 ff., insoweit in BVerwGE 166, 132 nicht vollständig abgedruckt).

    Vielmehr ist und bleibt Maßstab für die Verträglichkeitsprüfung der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten; dieser muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben; ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 91).

    Bei einem in mehrere Planungsabschnitte unterteilten Gesamtvorhaben ist in der Regel - und so auch hier - davon auszugehen, dass die (Fern-)Wirkungen des Ausbaus auf den nachfolgenden Planungsabschnitt mit den beim dortigen Ausbau entstehenden unmittelbaren Auswirkungen verschmelzen und erst in der darauf bezogenen Planfeststellung bewältigt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71 Rn. 25 f., vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 112 und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 127 f.).

    Die technische Ausführungsplanung - einschließlich fachlicher Detailuntersuchungen und darauf aufbauender Schutzvorkehrungen - kann aber, wie bereits dargelegt, aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn sie nach dem Stand der Technik beherrschbar ist, die entsprechenden Vorgaben beachtet und keine abwägungsbeachtlichen Belange berührt werden (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 170).

    Nach ständiger Rechtsprechung (zuletzt BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 160, in der Sache bestätigt nunmehr durch EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - NuR 2020, 403) setzt eine ordnungsgemäße Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots eine Ermittlung des Ist-Zustands der zu bewertenden Wasserkörper voraus; bei fehlender Einstufung des Wasserkörpers oder unzureichender bzw. veralteter Datenlage sind ggf. weitere Untersuchungen erforderlich.

  • BVerwG, 11.10.2017 - 9 A 14.16

    Rheinbrücke Leverkusen: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19
    Die Novellierung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG darf aber jedenfalls nicht durch einen zu eng gefassten Satzungsbezug konterkariert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 10; Heß/Brigola, NuR 2017, 729 ).

    Des Weiteren ist durch Art. 2 Abs. 1 Satz 2 StV i.V.m. dem Zustimmungsgesetz auch die Anzahl der Fahrstreifen mit Bindungswirkung für das Planfeststellungsverfahren und das gerichtliche Verfahren gesetzlich festgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 19 ff.).

    Für dieses Konzept ist nach außen der Beklagte als Träger der Planfeststellungsbehörde verantwortlich (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 25).

    Schiffshavarien können - insbesondere durch auslaufendes (Bunker- oder Fracht-)Öl - zu erheblichen Umweltschäden führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 25 ff.).

    Die technische Ausführungsplanung - einschließlich fachlicher Detailuntersuchungen sowie darauf aufbauender Schutzvorkehrungen und Sicherungskonzepte - darf aber aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn sie nach dem Stand der Technik beherrschbar ist, die entsprechenden Vorgaben beachtet und keine abwägungsbeachtlichen Belange berührt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 113 f. m.w.N.).

    Sofern sich beim Bau herausstellen sollte, dass mehr Material ausgebaggert oder sonst von den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses abgewichen werden muss, ist die Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - Buchholz 407.4 § 4 FStrG Nr. 1 Rn. 80 ff.).

    Für dieses Konzept ist nach außen der Beklagte als Träger der Planfeststellungsbehörde verantwortlich (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 25; s.a. bereits BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 63).

    Darüber hinaus muss der Teilabschnitt bei straßenrechtlichen Vorhaben grundsätzlich eine selbständige Verkehrsfunktion besitzen und dürfen der Verwirklichung des Gesamtvorhabens keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 164).

    (1) Einen solchen bau- und verkehrstechnischen Zusammenhang hat der Senat im Fall der Leverkusener Rheinbrücke in der dortigen Abhängigkeit des Gradienten- und Trassenverlaufs eines Teils des planfestgestellten Abschnitts von dem weiteren Ausbau des Folgeabschnitts begründet gesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 165 f.).

    Darüber hinaus hat sich der Beklagte auf das Urteil des Senats vom 11. Oktober 2017 (- 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 118) gestützt.

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 9.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19
    Soweit sich der Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 9.19 auf weitere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteile vom 7. Januar 2004 - C-201/02 - DVBl 2004, 370 Rn. 52 und vom 28. Februar 2008 - C-2/07 Wells - NuR 2008, 255 Rn. 26) sowie den Schlussantrag der Generalanwältin im Verfahren C-411/17 (Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 29. November 2018 - C-411/17 [ECLI:EU:C:2018:972], Inter-Environnement Wallonie - Rn. 140) beruft, betreffen diese den Zeitpunkt der Verträglichkeitsprüfung bei mehrstufigen Genehmigungsverfahren, mithin eine andere Fragestellung.

    cc) Soweit die Kläger der Verfahren BVerwG 9 A 9.19 und BVerwG 9 A 12.19 geringere Verkehrszahlen als in den Verkehrsprognosen 2002 und 2014 angenommen behauptet haben, hat der Senat im Verfahren BVerwG 9 A 12.19 ausgeführt:.

    Dem von dem Kläger [des Verfahrens BVerwG 9 A 9.19 ] vorgelegten Gutachten der Firma H. vom 8. Juli 2019 hat die Beigeladene detailliert und umfassend unter Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme der Firma I. widersprochen.

    Soweit [der Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 9.19 und die Klägerinnen des Verfahrens BVerwG 9 A 12.19 ] geltend machen, das Gutachten zur Existenzgefährdung der Klägerin zu 1 [des Verfahrens BVerwG 9 A 12.19 ] weise für einen Fährbetrieb parallel zur FFBQ einen erheblich höheren Anteil der Verkehre als die Verkehrsprognose 2014 aus mit der Folge, dass das durchschnittliche Verkehrsaufkommen im Tunnel lediglich 5 000 Kfz betrage, zielt diese Kritik ebenso wie diejenige, der Prognose lägen zu hohe Fährpreise für Lkw zugrunde, ebenfalls lediglich auf das konkrete Verkehrsaufkommen, ohne die Erreichung der im Vordergrund stehenden Ziele der FFBQ auszuschließen.

    Die Rüge des Klägers des Verfahrens BVerwG 9 A 9.19 , die UVS enthalte keine artspezifische Auswirkungsprognose, wie sich das Vorhaben auf Grundeln als wichtigem Beutefisch des Schweinswals auswirkt, auch bleibe unberücksichtigt, inwiefern sich die bauzeitliche Schallbelastung auf den Fortpflanzungserfolg der lärmempfindlichen Dorsche und damit auf die Nahrungsverfügbarkeit des Schweinswals auswirke, ist ebenfalls unbegründet.

    Für eine umweltverträgliche Unterwassersprengung gibt es die auch vom Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 9.19 anerkannte Technik des Blasenschleiers, durch den die Schallausbreitung um über 90 % reduziert werden kann.

    Insoweit kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, das Gericht habe sich aufgrund des rechtzeitigen Vorbringens des Klägers im Parallelverfahren BVerwG 9 A 9.19 ohnehin mit der Frage weiterer Riffe befassen müssen.

    Die ordnungsgemäße Kartierung wird weder durch die nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses veröffentlichten Ergebnisse der NABU-Tauchuntersuchung, die im Juli 2019 als Anlage zur Klagebegründung im Parallelverfahren BVerwG 9 A 9.19 eingereicht wurden, noch durch die Ergebnisse des im Juli 2020 veröffentlichten Abschlussberichts der CAU zu weiteren Riffvorkommen oder die im September 2020 durch die Klägerinnen vorgelegte Kartierung GE.

    Das LLUR nahm die Ergebnisse der NABU-Tauchuntersuchung (Schu. et al. 2019, Biotopkartierung im Fehmarnbelt im Mai 2019), die der Klagebegründung im Verfahren BVerwG 9 A 9.19 beigefügt war, zum Anlass, den Bereich vor Marienleuchte im Rahmen der ohnehin geplanten Ausfahrt eines Untersuchungsschiffs zu kartieren und insbesondere die NABU-Verdachtsfläche 2 (nordöstlich Puttgarden/Marienleuchte) zu untersuchen; die Verdachtsfläche 1 (nordwestlich Puttgarden) war bereits von dem zuvor genannten Untersuchungsauftrag "Fehmarn-Ost" umfasst, sodass keine gesonderte Überprüfung erforderlich war (vgl. Vermerk des MELUND vom 4. Juni 2020).

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 10.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19
    Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe erfüllt diese Anforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 16; Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - juris Rn. 133 ff., 142).

    Ungeachtet der fehlenden unmittelbaren Anwendung jedenfalls von Art. 14 BK (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 39) sehen die Konventionen jedoch nicht vor, ein einzelnes Vorhaben zusätzlich zur UVP- einer SUP-Pflicht zu unterwerfen.

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Vorhaben i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG 2010 das Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts ist und dass bei einer planerischen Aufteilung eines Tunnelvorhabens entlang von Zuständigkeitsgrenzen weder nach nationalem noch nach europäischem Recht eine Pflicht besteht, eine Gesamt-Umweltverträglichkeitsprüfung beider Tunnelhälften durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 42 ff. und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 30 ff.; Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 40).

    Danach bedurfte es keiner großräumigen Betrachtung des Klimas (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 32 ff.; Urteile vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - Buchholz 451.91 Europ.

    Entscheidend ist daher allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 55 f.; Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 44 f.).

    Im Übrigen spielt die Durchführung einer sozioökonomischen Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. c TEN-VO nur für die Frage einer Ko-Finanzierung durch die EU, nicht jedoch für die Planfeststellung eine Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 32 ff.; bestätigt mit Urteilen vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - Buchholz 451.91 Europ.

    Es ist jedoch nicht Aufgabe des Planfeststellungsverfahrens, mittels Forschungsvorhaben Lücken in den bisherigen Untersuchungen zum Fledermauszug zu schließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 38).

    Denn eine noch detailliertere Kartierung liefe auf eine wissenschaftliche Untersuchung des Gebiets hinaus, welche indes im Rahmen eines Zulassungsverfahrens selbst hinsichtlich des Gebietsschutzes - trotz der dort erforderlichen Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen - nicht gefordert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 51; Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 38).

    Dies hat der Senat bereits in einem vom Bevollmächtigten des hiesigen Klägers geführten Verfahren näher ausgeführt (vgl. Beschluss des Senats vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 26).

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19
    Eine neuerliche Beteiligung war daher nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 33 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 26 ff.).

    Gelingt dies, so unterliegt die Methodenwahl als solche keiner weiteren gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - ZUR 2016, 665 Rn. 77 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 40).

    Unsicherheiten bei Modellierungen kann durch die Zugrundelegung vorsorglicher ("konservativer") Annahmen, durch die Überschätzung von Auswirkungen oder durch worst-case-Parameter Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 59).

    Sie widersprechen daher nicht der Ordnungsgemäßheit der Untersuchung, sondern müssen - etwa durch vorsorgliche Annahmen - bei der Modellierungsstrategie und bei der Beurteilung von Modellergebnissen berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 59, 73, 75).

    So kann insbesondere bei einem großflächigen Untersuchungsgebiet die Aktualisierung von Datenbeständen in einem Teilgebiet auch Rückschlüsse auf die Verlässlichkeit älterer Daten für ein anderes Teilgebiet zulassen; eine fortlaufende Aktualisierung aller Bestandsdaten kann nicht verlangt werden (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 149 f.).

    Im Übrigen besteht keine Pflicht, bis zum Entscheidungstermin fortwährend nachzuermitteln (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 89 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - NVwZ-Beilage 2017, 101 Rn. 141).

    Sie sind daher unvermeidbar mit gewissen Unschärfen und Unsicherheiten verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 59, 73, 75).

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19
    Es soll jedoch verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14).

    Die Vorschrift ist nicht als Sachurteilsvoraussetzung ausgestaltet, sondern als prozessuale Präklusionsvorschrift für Tatsachen und Beweisantritte (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 15); der Umfang der gerichtlichen Überprüfung erfährt mithin keine inhaltliche, sondern allein eine zeitliche Beschränkung.

    Einwände dagegen bedürfen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 99 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 67).

    Deren Anwendung ist grundsätzlich sachgerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 29 Rn. 103 f.).

    Diese sind, weil sie sehr aufwendig und für die betroffenen Tiere mit Stress verbunden sind (Arbeitshilfe Fledermäuse S. 22), restriktiv zu handhaben (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 135, vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 77 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 29 Rn. 107).

    Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn das bau- und anlagebezogene Risiko des Verlusts von Einzelexemplaren auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen einen Risikobereich übersteigt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 98 und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 63).

    Etwas Anderes würde allerdings dann gelten, wenn es bereits im Verwaltungsverfahren substantiiert vorgetragene Hinweise auf mögliche Riffvorkommen der Erfassungsstufe 3 an genauer bezeichneten Stellen gegeben hätte; diesen hätte die Planfeststellungsbehörde nachgehen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 29 Rn. 118).

  • BVerwG, 14.03.2018 - 4 A 5.17

    Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Hürth teilweise erfolgreich

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73 m.w.N.).

    Dabei sind die Kosten unabhängig von der Geltung der Bundeshaushaltsordnung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie einen privaten Vorhabenträger belasten (vgl. Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 101 m.w.N.).

    Bei einem in mehrere Planungsabschnitte unterteilten Gesamtvorhaben ist in der Regel - und so auch hier - davon auszugehen, dass die (Fern-)Wirkungen des Ausbaus auf den nachfolgenden Planungsabschnitt mit den beim dortigen Ausbau entstehenden unmittelbaren Auswirkungen verschmelzen und erst in der darauf bezogenen Planfeststellung bewältigt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71 Rn. 25 f., vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 112 und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 127 f.).

    § 78 VwVfG ist dahingehend auszulegen, dass einheitliche Planfeststellungsverfahren eher die Ausnahme bleiben (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 - BVerwGE 151, 213 Rn. 40 und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 31; Beschluss vom 4. August 2004 - 9 VR 13.04 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 9).

    Denn ein nur materielles Interesse an der planerischen Koordination verschiedener Belange allein rechtfertigt es nicht, das Verfahren und die Behördenzuständigkeit zu koordinieren (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 31).

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19
    Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. - BVerfGE 149, 407 Rn. 17 ff.; BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54 ff., vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 37 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 128).

    Darüber hinaus sind nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 50).

    Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn das bau- und anlagebezogene Risiko des Verlusts von Einzelexemplaren auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen einen Risikobereich übersteigt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 98 und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 63).

    Ein lückenloses Arteninventar aufzustellen, d.h. den "wahren" Bestand von Fauna und Flora eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 48).

    Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum sind in der Regel nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße biotopschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (vgl. zum Artenschutz BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 50).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • BVerwG, 12.06.2019 - 9 A 2.18

    Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab

  • BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 19.19

    Lückenschluss des Bremer Autobahnrings: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12

    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz;

  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 4.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und

  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 16.16

    Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden

  • BVerwG, 19.02.2015 - 7 C 11.12

    Hafenausbau: trimodaler Umschlagshafen; Klagefrist; Zustellungswille; Klage- und

  • BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 15.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

  • BVerwG, 07.03.1997 - 4 C 10.96

    Autobahn A 94 bei Neuötting darf weitergebaut werden

  • BVerwG, 18.04.1996 - 11 A 86.95

    Naturschutz: Keine Zulassung einer Verbandsklage gegen eine

  • BVerwG, 04.08.2004 - 9 VR 13.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; Zuständigkeitskonzentration; Zusammentreffen

  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen

  • BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

    Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

  • BVerwG, 28.11.2013 - 9 B 14.13

    Verkehrsprognosen und Verträglichkeitsprüfung; naturschutzrechtliches

  • EuGH, 28.02.2008 - C-2/07

    Abraham u.a. - Richtlinie 85/337/EWG - Prüfung der Umweltverträglichkeit von

  • BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht;

  • EuGH, 15.10.2009 - C-263/08

    Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening - Richtlinie 85/337/EWG -

  • EuGH, 27.10.2016 - C-290/15

    D'Oultremont u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Prüfung der

  • BVerwG, 15.05.1996 - 11 VR 3.96

    Eisenbahnverkehrsrecht: Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines

  • EuGH, 07.06.2018 - C-671/16

    Inter-Environnement Bruxelles u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt -

  • EuGH, 12.12.2002 - C-470/99

    Universale-Bau u.a.

  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 25.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

  • BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles

  • BVerwG, 12.09.2013 - 4 C 8.12

    Versagungsgegenklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Nutzungsänderung;

  • BVerwG, 08.03.2018 - 9 B 25.17

    Artenschutz; Ausnahme; Beurteilungsspielraum; Einschätzungsprärogative;

  • BVerwG, 29.06.2017 - 3 A 1.16

    Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos

  • BVerwG, 15.12.2016 - 4 A 4.15

    Gemeindeklagen gegen Höchstspannungsfreileitung von Kruckel nach Dauersberg

  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 CN 1.02

    Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; "bedingter"

  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 CN 5.98

    Bebauungsplan; Straßenplanung; Planungskompetenz; Abschnittsbildung;

  • BVerwG, 09.02.2005 - 9 A 62.03

    Fachplanung; Planfeststellung; Planfeststellungsbedürftigkeit; Zusammentreffen

  • BVerwG, 15.01.2004 - 4 A 11.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale;

  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 A 28.12

    Eisenbahnstrecke; Ausbau; Planfeststellung; Präklusion; Anstoßwirkung; Auslegung;

  • BVerwG, 24.11.1994 - 7 C 25.93

    Abfallrecht: Anspruch privater Vorhabenträger auf fehlerfreie Ermessensausübung

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2018 - 5 S 2117/16

    Planfeststellungsbeschluss; Teilwiderruf; FFH-Richtlinie; Natura 2000/FFH-Gebiet;

  • BVerwG, 15.07.2020 - 9 B 5.20

    Fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung; Differenzierung der artenschutzrechtlichen

  • BVerwG, 28.11.1995 - 11 VR 38.95

    Kein Baustopp für den Tiergartentunnel

  • BVerwG, 18.06.2007 - 9 VR 13.06

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den

  • BVerwG, 27.08.1997 - 11 A 18.96

    Verwaltungsverfahren - Gegenstand einer Einwendung im Sinne von § 73 Abs. 4 Satz

  • BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 99.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Vorsaussetzungen für ein einheitliches

  • BVerwG, 14.10.1996 - 4 VR 14.96

    Fernstraßenrecht - Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses durch den

  • BVerwG, 26.04.1996 - 11 VR 47.95

    Recht des Schienenverkehrs: Eisenbahn-Neubaustrecke Ebensfeld-Erfurt und

  • BVerwG, 29.04.2001 - 9 VR 2.01

    Beschlussanfechtung im Planfeststellungsverfahren - Präklusion von Einwendungen -

  • BVerwG, 12.02.1993 - 4 ER 404.92

    Bestimmung des Gerichtsstands nach Gesichtspunkten des Sachzusammenhangs oder

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15

    Verbandsklage; Präklusion; Bundeswasserstraße; Weservertiefung;

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08

    Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe,

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

  • BVerwG, 26.10.2016 - 10 C 3.15

    Rückabwicklung einer Sportförderung für den Betrieb einer Kletterhalle wegen

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

  • BVerwG, 16.10.1990 - 1 C 15.88

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises an Staatenlose nach Art.

  • BVerwG, 24.11.2010 - 9 A 13.09

    Planfeststellung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Scoping; Anstoßwirkung;

  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

  • BVerwG, 10.10.2017 - 9 A 16.16

    Ablehnung; Amtsermittlung; Amtsermittlungsgrundsatz; Befangenheit; Besorgnis der

  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 7.88

    Beteiligung eines anerkannten Naturschutzvereins

  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 31.10

    Planfeststellungsbeschluss; wasserrechtliche Erlaubnis; Konzentrationswirkung;

  • BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 5.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert;

  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 33.05

    Linienverkehrsgenehmigung; eigenwirtschaftlicher Verkehr; gemeinwirtschaftlicher

  • BVerwG, 03.05.2013 - 9 A 16.12

    Planfeststellung; Präklusion; Substantiierungslast; Einwendungsfrist; effektiver

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 13.08

    Staatsgrenzen überschreitende Straßenplanung; Behördenzuständigkeit;

  • BVerwG, 15.02.2018 - 9 C 1.17

    Autobahn A 43: Oberverwaltungsgericht muss über Klage neu entscheiden

  • EuGH, 24.10.1996 - C-72/95

    Kraaijeveld u.a.

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • BVerwG, 30.04.2010 - 9 B 42.10

    Nachschieben von Ermessenserwägungen; Ergänzung; Klageabweisung; Wegfall des

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

  • BVerwG, 27.09.1988 - 1 C 52.87

    Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen - Zustimmungserfordernis -

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 C 1.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Planfeststellungsergänzungsbeschluss;

  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

  • BVerwG, 29.04.1993 - 7 A 2.92

    Bundesbahnstrecke Erfurt-Bebra I - § 42 Abs. 2 VwGO, die in § 9 BNatSchG

  • EuGH, 27.02.2003 - C-327/00

    Santex

  • EuGH, 01.04.2004 - C-1/02

    Borgmann

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 8.15

    Planfeststellung; Gemeinde; Klagebefugnis; Selbstverwaltungsrecht; abwehrender

  • EuGH, 12.06.2019 - C-43/18

    CFE

  • BVerwG, 22.06.1993 - 4 B 45.93

    Rüge einer Gemeinde wegen Verletzung der Planungshoheit bei Verstoß gegen einen

  • VerfG Schleswig-Holstein, 14.09.2020 - LVerfG 3/19

    Zuständigkeitserweiterung ("Bezirkserweiterung") im Zusammenhang mit der Festen

  • EuGH, 22.03.2012 - C-567/10

    Inter-Environnement Bruxelles u.a. - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der

  • EuG, 13.12.2018 - T-630/15

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 19.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • BVerwG, 26.10.2005 - 9 A 33.04

    Klagen gegen Teilstück der B 178 n abgewiesen

  • EuG, 19.09.2018 - T-68/15

    HH Ferries u.a. / Kommission

  • BVerwG, 11.04.1986 - 4 C 53.82

    Aufhebung - Planfeststellungsbeschluss - Aufgabe des Straßenbauvorhabens -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-411/17

    Generalanwältin Kokott sieht Anhaltspunkte dafür, dass das belgische Gesetz über

  • BVerwG, 26.03.1975 - II C 11.74

    Übernahme in Beamtendienst; Freiheitliche demokratische Grundordnung;

  • BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 11.85

    Militärflugplatz - Genehmigungsverfahren - Anhörungsverfahren -

  • BVerwG, 12.07.2017 - 9 B 49.16

    Planrechtfertigung für Bundesstraße (Ortsumgehung); Existenzgefährdung eines

  • EuGH, 07.07.1988 - 55/87

    Moksel / BALM

  • BVerwG, 15.07.2005 - 9 VR 39.04

    Zuständigkeit für eine Entscheidung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes;

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-24/19

    A u.a. () und Nevele) - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2001/42/EG -

  • BVerwG, 29.01.2001 - 4 B 87.00

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 24.06.1993 - 4 B 114.93

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-671/16

    Inter-Environnement Bruxelles u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt -

  • EuGH, 20.12.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Vorlage zur

  • EuGH, 12.05.2011 - C-115/09

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 1961/09

    Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von

  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

  • BVerwG, 11.04.2017 - 4 B 11.17

    Zulässigkeit von Nebenanlagen nach BauNVO

  • BVerwG, 29.11.2018 - 9 B 26.18

    Begründetheit eines Antrag auf Ablehnung eines Richters am

  • BVerfG, 03.12.1986 - 1 BvR 872/82

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenerstattungsregelung in § 77 Satz 1 GWB

  • BVerwG, 14.08.2018 - 9 B 18.17

    Aufteilung der als Abfindung festgesetzten Grundstücke unter den

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21

    Hochwasserschutz; Retentionsraum; Polder; Damm; Erddamm; Deich; Spundwand;

    Diese Autonomie würde entwertet, könnte sich ein Dritter diese Rechte im Wege einer gegen das Vorhaben gerichteten Klage zu eigen machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 39).

    Auch wenn vorsorglich auf nicht den oben genannten Anforderungen genügende Rügen erwidert wird, führt dies nicht zur Aufhebung der Präklusionswirkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 287).

    Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. August 2023 erstmals rügt, dass die im Jahr 2019 aktualisierte Limnologische Untersuchung im Hinblick auf den Schadstoff Heptachlor lediglich 13 Untersuchungsergebnisse nachweise und somit die durch Anhang V Nr. 1.3.4 WRRL vorgeschriebene monatliche Untersuchungsfrequenz nicht einhalte, liegt dieser Tatsachenvortrag außerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 2 UmwRG, deren Wirkung auch durch vorsorglichen Vortrag des Beklagten nicht suspendiert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 287).

    Dies genügt den Anforderungen des § 6 Satz 1 UmwRG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht, so dass entsprechendes Vorbringen weder berücksichtigt noch beschieden werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 13 ff., 287).

    Zudem führte der Umstand, dass der Beklagte vorsorglich auch auf unsubstantiierte Rügen erwidert hat, nicht dazu, dass der hierauf Bezug nehmende Vortrag der Klägerin von der Präklusionswirkung ausgenommen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 287).

    Zudem führte der Umstand, dass der Beklagte vorsorglich auch auf unsubstantiierte Rügen erwidert hat, nicht dazu, dass der hierauf Bezug nehmende Vortrag der Klägerin von der Präklusionswirkung ausgenommen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 287).

    Insoweit ist die Klägerin aber schon nicht rügebefugt, da das Verbandsklagerecht nicht die Befugnis vermittelt, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen, ausschließlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138, Rn. 39).

    Dies genügt den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen nicht, zumal sich die entsprechenden Passagen inmitten abstrakter Rechtsausführungen befinden, die Anforderungen an die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 319) und die Klägerin im Rahmen ihrer jeweiligen artspezifischen Rügen keinerlei entsprechende Einwendungen erhebt (vgl. Schriftsatz vom 17. Mai 2021, S. 87 - 123).

    Hier führt auch der Umstand, dass der Beklagte den ursprünglichen Ansatz der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung im Rahmen der Klageerwiderung selbst in Zweifel gezogen und hilfsweise zum Vorliegen einer objektiven Ausnahmelage vorgetragen hat, nicht dazu, dass der hierauf Bezug nehmende Vortrag der Klägerin von der Präklusionswirkung ausgenommen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 287).

    Auch dessen Vorbringen zur - möglicherweise aufgrund eines redaktionellen Versehens (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 598 einerseits und 599, 925 andererseits) - unterbliebenen Erteilung von Ausnahmen für überflutungsbedingte Tötungen von Haubentauchern und Kanadagänsen ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin insoweit keine Rügen erhoben hat (§ 6 UmwRG; vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 287).

    Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Unsicherheiten bei Modellierungen durch die Zugrundelegung vorsorglicher, d.h. konservativer Annahmen, durch die Überschätzung von Auswirkungen oder durch Worst-Case-Parameter Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 213 m.w.N.).

    Schließlich ist eine spezifische Mikroplastikbelastung im Einzugsbereich des geplanten Retentionsraums nicht belegt (vgl. IUS 2021-II, S. 18 ff. m.w.N.); auch einer Erhebung der Mikroplastikbelastung als unmittelbarer Bewertungsparameter für den Gewässer- oder Bodenzustand bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 535).

  • VGH Bayern, 08.04.2024 - 22 A 17.40026

    Atommüll-Zwischenlager in Gundremmingen darf weiter genutzt werden

    1.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinen Urteilen vom 3. November 2020 (9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 18 ff.) und vom 7. Juli 2022 (9 A 1.21 u.a. - BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 13 ff.) mit der Unionsrechtskonformität von Klagebegründungsfristen nach den fachgesetzlichen Regelungen (im Verfahren 9 A 7.19: § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG) sowie nach § 6 UmwRG befasst (s.a. BVerwG, B.v. 21.8.2023 - 9 B 11.23 - juris Rn. 4 zu § 17e Abs. 5 FStrG).

    Eine Beschränkung der Art der Gründe, die vor Gericht geltend gemacht werden dürfen, etwa auf Einwände, die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht wurden, ist hiermit unvereinbar (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 19 f. m.V.a. EuGH, U.v. 15.10.2015 - C-137/14 - NJW 2015, 3495 = juris Rn. 75 ff.; EuGH, U.v. 20.12.2017 - C-664/15 - NVwZ 2018, 225 = juris Rn. 88 ff. [großzügiger für den Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention]).

    Die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG ist jedoch nicht als Sachurteilsvoraussetzung ausgestaltet, sondern als prozessuale Präklusionsvorschrift für Tatsachen und Beweisantritte (BVerwG, U.v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 15); der Umfang der gerichtlichen Überprüfung erfährt mithin keine inhaltliche, sondern allein eine zeitliche Beschränkung (BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 21 zu § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG).

    Allerdings dürfen deren Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sein als diejenigen entsprechender innerstaatlicher Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 22 m.V.a. EuGH, U.v. 14.12.1995 - C-312/93 - juris Rn. 12; U.v. 12.12.2002 - C-470/99 - NVwZ 2003, 844 = juris Rn. 71 f.; U.v. 12.5.2011 - C-115/09 - juris Rn. 43).

    Angesichts des weiten Anwendungsbereichs des UmwRG nach dessen § 1 Abs. 1 und der weiten Definition der umweltbezogenen Rechtsvorschriften nach § 1 Abs. 4 UmwRG dürfte die Vorschrift gleichermaßen von unionsrechtlichem Umweltrecht wie nationalem Umweltrecht geprägte Entscheidungen umfassen (s. auch Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2023, § 6 UmwRG Rn. 14; kritisch Gärditz, EurUP 2018, 158/164; offen gelassen von BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 23; s. aber auch BVerwG, U.v. 7.7.2022 - 9 A 1.21 u.a. - BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 13 zu § 6 UmwRG).

    Die Obliegenheit, den Prozessstoff innerhalb eines bestimmten Zeitraums darzulegen, ist erforderlich, um in regelmäßig hochkomplexen Streitigkeiten in Bezug auf Zulassungsentscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ein ordnungsgemäßes gerichtliches Verfahren zu ermöglichen, das eine ausreichende Befassung der Beteiligten und des Gerichts mit dem Prozessstoff sowie eine zeitnahe Entscheidung sicherstellt (BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 24 f.).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klagebegründungsfrist so ausgestaltet ist, dass verspätet vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel einzubeziehen sind, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt oder eine Ermittlung des Sachverhalts mit geringem Aufwand auch ohne seine Mitwirkung möglich ist (BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 28).

    Die Verpflichtung, den Prozessstoff und damit den Umfang der gerichtlichen Überprüfung festzulegen, kann nur durch den Kläger erfüllt werden, der den Prozessstoff auch mit Wirkung für die anderen Beteiligten eingrenzt (BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 30).

    Eine Präklusion des Vorbringens der Beklagten und der Beigeladenen scheidet daher von vornherein aus (BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 31).

    Dies schließt einen späteren, lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht aus (BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 16; U.v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 14).

  • BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 1.21

    Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg

    Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 14 ff. m. w. N.).

    Die von dem Kläger hiergegen vorgebrachten Einwände hat der Senat mit ausführlicher Begründung bereits in seinem Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - (BVerwGE 163, 380 Rn. 18 ff.) zurückgewiesen und eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abgelehnt.

    Sie blendet des Weiteren aus, dass zum einen die rechtzeitige Fixierung des Prozessstoffs erforderlich ist, um in regelmäßig sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht hochkomplexen und umfangreichen planungsrechtlichen Streitigkeiten ein ordnungsgemäßes gerichtliches Verfahren überhaupt zu ermöglichen, und dass zum anderen die umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung garantiert, dass Einwendungsberechtigte das Planungs- und Genehmigungsverfahren über einen mehrjährigen Zeitraum begleiten und sich mit dessen Fragen frühzeitig vertraut machen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 163, 380 Rn. 25, 27).

    Nur wenn der Streitstoff frühzeitig feststeht, können sich die Beteiligten und das Gericht ausreichend hiermit befassen und ist gewährleistet, dass eine zeitnahe Entscheidung nicht durch fortlaufend neuen Vortrag verhindert wird (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 25).

    Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 55 und vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 95 Rn. 111 ).

    Eine solche Grenze kann aber nur einen allgemeinen Anhalt bieten; sie ändert nichts daran, dass die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 149 f. und vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 319; ausführlich hierzu Trautner/Mayer, NuR 2021, 315).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erfordert die Umweltverträglichkeitsprüfung nach altem Recht keine Berücksichtigung globaler Klimaauswirkungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 77 und vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - juris Rn. 65 m. w. N.).

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Schon deshalb geht der Einwand des Klägers des Verfahrens BVerwG 9 A 7.19 fehl, ausweislich der TEN-Verordnung sei ein Ausbau nur der Querung, nicht jedoch der Hinterlandanbindung vorgesehen mit der Folge, dass der Umfang der Querung - genauer: die Zahl der Fahrstreifen - nur demjenigen des bisherigen Streckenverlaufs der B 207/E 47 entsprechen könne.

    (4) Schließlich vermag auch das Vorbringen des Klägers des Verfahrens BVerwG 9 A 7.19 keine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung zu begründen.

    cc) Soweit insbesondere der Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 7.19 geltend macht, der Bundesrechnungshof habe die Kostensteigerung kritisiert und deshalb angeregt, die Lage gemäß Art. 22 Abs. 2 StV mit Dänemark aufs Neue zu erörtern, lässt dies weder die Bindungswirkung des Staatsvertrags noch die Finanzierbarkeit des planfestgestellten Vorhabens entfallen.

    Die Voraussetzungen für eine zwingende Gebietsausweisung liegen insoweit nicht vor, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob - wozu sich die Klägerinnen des vorliegenden sowie die Kläger der Verfahren BVerwG 9 A 7.19 und 9 A 9.19 nicht abschließend bzw. übereinstimmend verhalten haben - alternativ eine Erweiterung des Gebiets "Staberhuk" oder eine Ausweisung als eigenständiges Gebiet in Betracht käme.

  • BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 17.21

    Weitere Klagen gegen die Feste Fehmarnbeltquerung abgewiesen

    Die gegen diesen Planfeststellungsbeschluss erhobene Klage des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - (BVerwGE 170, 138) abgewiesen.

    Der Zulässigkeit der Klage gegen den Planänderungsbeschluss vom 1. September 2021 steht ungeachtet des Umstands, dass der Senat die biotopschutzrechtlichen Einwände des Klägers gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2019 mit Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - (BVerwGE 170, 138 Rn. 443 ff.) als unsubstantiiert bzw. verspätet zurückgewiesen hat, nicht die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Januar 2019 oder die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils vom 3. November 2020 entgegen.

    Wirkt sich somit der Umstand, dass der Kläger mit Teilen seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2019 präkludiert war, auf die Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht aus, so war der Anregung, dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der prozessualen Präklusion mit Unionsrecht vorzulegen, bereits mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzukommen (zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 18 ff. und vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - juris Rn. 13 ff.).

    Dass dieser nicht rechtswidrig gewesen ist, steht für das vorliegende Verfahren aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Senats vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - gemäß § 121 VwGO mit Bindungswirkung fest.

    Entgegen der Annahme des Klägers führt der Umstand, dass der Senat seine Einwände bzgl. der unzureichenden Berücksichtigung von Riffvorkommen in seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2019 als unsubstantiiert und verspätet zurückgewiesen hat (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 446), nicht dazu, dass diese nunmehr im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind.

    Dass an der Vereinbarkeit der Klagebegründungsfrist gemäß § 18e Abs. 5 AEG und der Darlegungsanforderungen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO mit Unionsrecht keine Zweifel bestehen, hat der Senat in seinem Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - (a. a. O.) ebenso ausführlich dargelegt wie den Umstand, dass sich eine rechtzeitige Geltendmachung in einem Parallelverfahren nicht zugunsten eines säumigen Klägers auswirkt (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 18 ff., 446; s. a. Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - juris Rn. 12 ff.).

    Im Übrigen können Einwände zur Riffkartierung nicht deshalb entgegen § 121 VwGO erneut zum Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung gemacht werden, weil - wie der Kläger meint - die Urteile des Senats vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - widersprüchlich gewesen wären.

    Insoweit ist das Vorbringen unsubstantiiert und genügt nicht den Anforderungen an die Klagebegründung gemäß § 18e Abs. 5 AEG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO (vgl. zur Parallelvorschrift des § 6 UmwRG BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - juris Rn. 12, 15; zur Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - Buchholz 451.17 § 43e EnWG Nr. 2 Rn. 37 und vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 17).

    Der Kläger weist selbst darauf hin, dass er diesen Einwand - erfolglos - bereits im mit Urteil vom 3. November 2020 rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren 9 A 7.19 erhoben hat.

    Ihr steht insoweit gemäß § 121 VwGO die Rechtskraft des Urteils des Senats vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - (BVerwGE 170, 138) entgegen, mit welchem die Klage des Klägers gegen den genannten Planfeststellungsbeschluss als unbegründet abgewiesen wurde.

  • BVerwG, 04.05.2022 - 9 A 7.21

    Klage gegen die Nordverlängerung der A 14 erfolglos

    Nach der Rechtsprechung des Senats reicht eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten aus beigefügten Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe nicht aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 76 Rn. 133 ff. [insoweit in BVerwGE 166, 132 nicht abgedruckt] und vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 17 m. w. N.).
  • BVerwG, 27.01.2022 - 9 VR 1.22

    Eilantrag gegen den Weiterbau der Festen Fehmarnbeltquerung abgelehnt

    Das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich einer Verletzung biotopschutzrechtlicher Vorschriften bezüglich von Riffen hat das Gericht hingegen gemäß § 18e Abs. 5 AEG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO als unsubstantiiert bzw. als verspätet zurückgewiesen (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 443 ff.).

    Dass dieser nicht rechtswidrig gewesen ist, steht für das vorliegende Verfahren aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Senats vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - mit Bindungswirkung fest.

    Entgegen der Annahme des Antragstellers führt der Umstand, dass der Senat seine Einwände bzgl. der unzureichenden Berücksichtigung von Riffvorkommen in seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2019 als unsubstantiiert und verspätet zurückgewiesen hat (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 446), nicht dazu, dass diese nunmehr im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind.

    Dass an der Vereinbarkeit der Klagebegründungsfrist gemäß § 18e Abs. 5 AEG und der Darlegungsanforderungen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO mit Unionsrecht keine Zweifel bestehen, hat der Senat in seinem Urteil vom 3. November 2020 ebenso ausführlich dargelegt wie den Umstand, dass sich eine rechtzeitige Geltendmachung in einem Parallelverfahren nicht zugunsten eines säumigen Klägers auswirkt (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 18 ff., 446).

    Sofern der Vorhabenträger oder die Planfeststellungsbehörde vorsorglich auch auf unsubstantiierte Rügen erwidern, führt dies daher nicht dazu, dass eine Replik hierauf von der Präklusionswirkung ausgenommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - juris Rn. 31, 287 [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 170, 138]).

    Ungeachtet der Frage, ob eine solche Pflicht bestand (s.o. II. 2. b) bb) (1)), erzwingt auch UVP-Recht bei Änderungen jedenfalls vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht ohne Weiteres die Durchführung einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - juris Rn. 46 [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 170, 138]); dass für den Zeitraum danach Abweichendes gelten sollte, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich.

    Dem gegenüber stehen die Bedeutung und das Gewicht der Festen Fehmarnbeltquerung für die grenzüberschreitende Erschließung europäischer Regionen, welche ihren Ausdruck auch darin findet, dass sie zum Kernnetz des transeuropäischen Verkehrsnetzes und damit zu den Teilen des europäischen Gesamtnetzes gehört, die von größter strategischer Bedeutung für die Verwirklichung der mit dem Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes verfolgten Ziele sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - juris Rn. 108 f. [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 170, 138]).

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40023

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen

    Eine solche Grenze kann aber nur einen allgemeinen Anhalt bieten; sie ändert nichts daran, dass die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 149 f.; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 319).

    Es soll jedoch verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 14; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 16 zu § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG).

    Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten, deren bloße wörtliche Wiedergabe (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 = juris Rn. 133 ff.; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 17, U.v. 7.7.2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 12) oder eine pauschale Bezugnahme auf beigefügte Stellungnahmen Dritter (stRspr, BVerwG U.v. 7.7.2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 12, 15) erfüllen diese Anforderungen nicht.

    Sofern der Vorhabenträger oder die Planfeststellungsbehörde wie hier nur vorsorglich auch auf unsubstantiierte Rügen erwidern, führt dies daher nicht dazu, dass eine Replik hierauf von der Präklusionswirkung ausgenommen ist (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 287; B.v. 27.1.2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637 = juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 1.12.2022 - 8 A 21.40033 - juris Rn. 52).

    Nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO hat der Klägerbevollmächtigte die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt substantiiert dazulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 16).

    In der Klagebegründung muss er sich mit dem Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsbeschluss erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig (vgl. BVerwG, B.v. 16.7.2003 - 9 VR 13.03, 9 A 26.03 - NVwZ 2003, 1392 = beckonline Rn. 2; U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl 2017, 1039 = juris Rn. 37) wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 17).

    Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus einer 288-seitigen Klagebegründung ggf. unter Zuhilfenahme von Suchprogrammen das zusammenzusuchen, was zur Substantiierung des klägerischen Vortrags geeignet sein könnte (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 24; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwG 170, 138 = juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40020

    Planfeststellung für Ortsumfahrung Laufen

    Eine solche Grenze kann aber nur einen allgemeinen Anhalt bieten; sie ändert nichts daran, dass die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 149 f.; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 319).

    Es soll jedoch verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 14; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 16 zu § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG).

    Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten, deren bloße wörtliche Wiedergabe (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 = juris Rn. 133 ff.; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 17, U.v. 7.7.2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 12) oder eine pauschale Bezugnahme auf beigefügte Stellungnahmen Dritter (stRspr, BVerwG U.v. 7.7.2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 12, 15) erfüllen diese Anforderungen nicht.

    Sofern der Vorhabenträger oder die Planfeststellungsbehörde wie hier nur vorsorglich auch auf unsubstantiierte Rügen erwidern, führt dies daher nicht dazu, dass eine Replik hierauf von der Präklusionswirkung ausgenommen ist (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 287; B.v. 27.1.2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637 = juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 1.12.2022 - 8 A 21.40033 - juris Rn. 52).

    Nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO hat der Klägerbevollmächtigte die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt substantiiert dazulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 16).

    In der Klagebegründung muss er sich mit dem Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsbeschluss erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig (vgl. BVerwG, B.v. 16.7.2003 - 9 VR 13.03, 9 A 26.03 - NVwZ 2003, 1392 = beckonline Rn. 2; U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl 2017, 1039 = juris Rn. 37) wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 17).

    Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus einer 288-seitigen Klagebegründung ggf. unter Zuhilfenahme von Suchprogrammen das zusammenzusuchen, was zur Substantiierung des klägerischen Vortrags geeignet sein könnte (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 24; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwG 170, 138 = juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40025

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen

    Eine solche Grenze kann aber nur einen allgemeinen Anhalt bieten; sie ändert nichts daran, dass die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 149 f.; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 319).

    Es soll jedoch verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 14; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 16 zu § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG).

    Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten, deren bloße wörtliche Wiedergabe (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 = juris Rn. 133 ff.; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 17, U.v. 7.7.2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 12) oder eine pauschale Bezugnahme auf beigefügte Stellungnahmen Dritter (stRspr, BVerwG U.v. 7.7.2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 12, 15) erfüllen diese Anforderungen nicht.

    Sofern der Vorhabenträger oder die Planfeststellungsbehörde wie hier nur vorsorglich auch auf unsubstantiierte Rügen erwidern, führt dies daher nicht dazu, dass eine Replik hierauf von der Präklusionswirkung ausgenommen ist (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 287; B.v. 27.1.2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637 = juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 1.12.2022 - 8 A 21.40033 - juris Rn. 52).

    Nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO hat der Klägerbevollmächtigte die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt substantiiert dazulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 16).

    In der Klagebegründung muss er sich mit dem Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsbeschluss erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig (vgl. BVerwG, B.v. 16.7.2003 - 9 VR 13.03, 9 A 26.03 - NVwZ 2003, 1392 = beckonline Rn. 2; U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl 2017, 1039 = juris Rn. 37) wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 17).

    Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus einer 288-seitigen Klagebegründung ggf. unter Zuhilfenahme von Suchprogrammen das zusammenzusuchen, was zur Substantiierung des klägerischen Vortrags geeignet sein könnte (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 24; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwG 170, 138 = juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40024

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen

  • BVerwG, 05.07.2022 - 4 A 13.20

    Klage gegen die Uckermarkleitung erfolglos

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40026

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 846/21

    Hochwasserschutz; Retentionsraum; Polder; Integriertes Rheinprogramm; ökologische

  • VGH Bayern, 30.05.2023 - 22 A 21.40030

    Erfolglose Drittanfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für die Änderung

  • VGH Bayern, 30.05.2023 - 22 A 21.40025

    Drittanfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für die Änderung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2023 - 10 S 1914/22

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen; Prüfung der

  • BVerwG, 31.03.2023 - 4 A 10.21

    Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung im Bereich Gescher erfolglos

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2021 - 3 S 2103/19

    Städtebauliche Entwicklungssatzung; Erfordernis einer Strategischen

  • VGH Bayern, 04.08.2022 - 22 A 20.40012

    Erfolglose Klage auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses zum Bau einer

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 14 S 219/23

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Anbringung von

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 9.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BVerwG, 31.03.2023 - 4 A 11.21

    Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung im Bereich Gescher erfolglos

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 14 S 218/23

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Anbringung von

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2023 - 5 S 1972/21

    Klagebefugnis einer regional tätigen Umweltvereinigung - sachlicher Umfang einer

  • VGH Bayern, 01.12.2022 - 8 A 21.40033

    Zur zehnwöchigen Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2024 - 21 D 337/21
  • VGH Bayern, 29.02.2024 - 22 A 22.40018

    Windpark, Windenergieanlagen, anerkannte Umweltvereinigung, durch anerkannte

  • BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19

    Vereinsrechtliches Verbot von Teilorganisationen der PKK bestätigt

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 4 KS 2/22

    Plan für die Elektrifizierung der AKN-Strecke nach Kaltenkirchen bestätigt

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2023 - 5 S 1951/22

    Fehler einer Rechtsbehelfsbelehrung; Planfeststellungsbeschluss des

  • VGH Bayern, 01.12.2022 - 8 A 21.40034

    Erfolglose Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach Landesrecht für den

  • BVerwG, 05.07.2023 - 9 B 7.23

    Präklusion wegen Versäumung der Klagebegründungsfrist

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2024 - 21 D 215/23
  • BVerwG, 25.05.2023 - 7 A 7.22

    Klage gegen den Neubau der Staustufe Obernau (Main) erfolglos

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2023 - 22 D 65/23

    Windenergieanlage; Nachbaranfechtung; erneute Öffentlichkeitsbeteiligung;

  • BVerwG, 05.07.2023 - 9 B 8.23

    Ausrichtung der Auslegung und Anwendung von prozessualen Präklusionsvorschriften

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2023 - 5 K 448/21

    Klage einer Umweltvereinigung gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2023 - 5 S 1941/22

    Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Juni 2022

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.05.2023 - 4 MR 1/23

    Ausbau der B 404 im Kreis Stormarn kann weitergehen

  • VGH Bayern, 21.06.2023 - 8 A 21.40036

    Erfolglose Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Ortsumfahrung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2024 - 21 D 315/21
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.09.2023 - 4 KS 3/21

    Planfeststellungsbeschluss B 404

  • VGH Bayern, 21.06.2022 - 8 A 20.40019

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung, Planergänzung, Trassenwahl, Abwägung,

  • BVerwG, 21.03.2023 - 4 A 9.21

    Planfeststellungsbeschluss für eine 380-kV Höchstspannungsfreileitung; Heilung

  • BVerwG, 18.10.2022 - 9 VR 2.22

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Planänderungsbeschluss; Erteilung einer

  • BVerwG, 22.03.2023 - 4 VR 4.22

    Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung;

  • BVerwG, 23.11.2022 - 7 A 9.21

    Planfeststellung für VDE 8.1 Planfeststellungsabschnitt 21 Altendorf - Hirschaid

  • OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 250/21

    Planfeststellungsbeschluss des Rahmenbetriebsplans zum Heben und Einleiten von

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 22 A 22.40030

    Artenschutzrechtliche Ausnahme für Windenergieanlage zu Forschungszwecken

  • BVerwG, 04.07.2023 - 9 A 5.22

    Grünes Licht für den Weiterbau der B 169 bei Riesa

  • OVG Niedersachsen, 23.03.2022 - 4 KN 252/19

    Aarhus-Konvention; Anstoßfunktion; Ausfertigung; Auslegung; Bekanntmachung;

  • VGH Bayern, 26.07.2023 - 22 AS 23.40023

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen zwei Windenergieanlagen

  • BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 5.21

    Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg

  • BVerwG, 17.08.2022 - 9 B 7.22

    Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2023 - 8 A 1424/22

    Präklusion; Klagebegründung; Klagebegründungsfrist

  • VGH Bayern, 07.02.2023 - 22 B 21.2417

    Freistellungserklärung für Änderung einer Windkraftanlage

  • OVG Niedersachsen, 03.03.2022 - 7 MS 180/21

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Querschnitt; Südschnellweg

  • VGH Bayern, 05.10.2022 - 11 ZB 22.157

    Voraussetzungen eines von der Sraßenverkehrsbehörde angeordneten Radfahrstreifens

  • VGH Bayern, 19.09.2022 - 8 CS 22.1552

    Planfeststellung zur Anlage eines Sees für die Landesgartenschau

  • BVerwG, 26.04.2023 - 4 VR 6.22

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Bau der Höchstspannungsfreileitung

  • BVerwG, 27.10.2020 - 9 A 6.19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2023 - 21 D 53/19

    Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster

  • VGH Bayern, 26.07.2023 - 22 AS 23.40022

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die

  • VGH Bayern, 24.09.2021 - 8 A 19.40006

    Teilweise erfolgreiche Klage einer Gemeinde gegen einen straßenrechtlichen

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2022 - 5 KN 1/20

    Naturschutzverordnung bezüglich eines Binnensees; formelle Anforderungen, insbes.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2023 - 7 D 298/21

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 3

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2023 - 5 S 1271/22

    Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts betreffend die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2023 - 7 D 299/21

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 3

  • OVG Sachsen, 24.11.2022 - 1 C 87/21

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Verkehrslärm; Ewigkeitsfehler

  • BVerwG, 21.08.2023 - 9 B 11.23
  • VGH Bayern, 07.08.2023 - 22 ZB 23.1071

    Anfechtungsklage gegen eine Nebenbestimmung einer immissionsschutzrechtlichen

  • VG Kassel, 21.10.2022 - 3 K 2876/18

    Verbandsklage gegen bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2023 - 21 D 54/19

    Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster

  • BVerwG, 21.08.2021 - 9 B 11.23

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Prüfung

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